Grundbuch und Grundbucheintrag – gut zu wissen
Beim Immobilienverkauf kommt das Grundbuchamt ins Spiel
Wird eine Immobilie verkauft und wechselt dadurch den Besitzer, tritt das Grundbuchamt beim Amtsgericht auf den Plan. Hier wird das Grundbuch geführt. Das Grundbuch hält die Eigentumsverhältnisse von Immobilien und Grundstücken rechtsverbindlich fest. Es enthält Informationen zum Werdegang einer Immobilie, beispielsweise Angaben zur Größe der Grundstücke, zu Belastungen und Finanzierung, sowie zu den Eigentümern des Hauses oder der Wohnung. Das Grundbuch ist somit ein wichtiges juristisches Dokument.
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutetet, jeder kann sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen. Das Grundbuch ist jedoch nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse haben und glaubhaft nachweisen. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch als Inhaber eines Rechts eingetragen ist.
Jürgen Didi Immobilien und Finanzierungsvermittlung gibt Ihnen einen kurzen Überblick über einige wichtige Fakten zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag. Lesen Sie hier, wie das Grundbuch aufgebaut ist und welche relevanten Informationen es festhält. Erfahren Sie auch, wie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch funktioniert, was sie in etwa kostet und wie welche Einträge gelöscht werden können.
Jürgen Didi Immobilien und Finanzierungsvermittlung gibt Ihnen einen kurzen Überblick über einige wichtige Fakten zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag. Lesen Sie hier, wie das Grundbuch aufgebaut ist und welche relevanten Informationen es festhält. Erfahren Sie auch, wie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch funktioniert, was sie in etwa kostet und wie welche Einträge gelöscht werden können.
Abteilungen und inhaltliche Schwerpunkte: der Aufbau des Grundbuchs
Im Grundbuch erfolgen nicht selten neue Einträge, Änderungen, Ergänzungen, Anpassungen etc. Danach sind alte Rechte oft nicht mehr aktuell und werden als solche gekennzeichnet. Sie müssen ausgetragen und auf den neuesten Stand gebracht werden.
Um den Überblick über die verschiedenen Rechte nicht zu verlieren, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch gegliedert. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, auch Abteilungen genannt. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich in sich geschlossen und unterscheidet sich dadurch von den anderen Abteilungen. Das Eigentum an einem Grundstück als absolutes Recht ist in der Abteilung 1 festgehalten. Die Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen. Die Abteilung 3 dokumentiert die Grundpfandrechte.
Um den Überblick über die verschiedenen Rechte nicht zu verlieren, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch gegliedert. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, auch Abteilungen genannt. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich in sich geschlossen und unterscheidet sich dadurch von den anderen Abteilungen. Das Eigentum an einem Grundstück als absolutes Recht ist in der Abteilung 1 festgehalten. Die Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen. Die Abteilung 3 dokumentiert die Grundpfandrechte.
Grundbuch Abteilung 1: Eigentümer
Der erste Abschnitt im Grundbuch befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück und der dazugehörigen Immobilie. Er hält amtlich fest, wie viele Eigentümer es gibt und wer das genau ist. Außerdem wird hier das Eintragungsdatum vermerkt. Grundsätzlich können Eigentümer natürliche oder juristische Personen sein. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, muss deren Gemeinschaftsverhältnis, beispielsweise Erbengemeinschaft, angegeben werden.
Warum das Eigentum auf eine andere Personen oder mehrere andere Personen übergegangen ist, steht ebenfalls im Abschnitt 1. Grund des Übergangs können unter anderem Erbfolge, Auflassung oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung sein.
Warum das Eigentum auf eine andere Personen oder mehrere andere Personen übergegangen ist, steht ebenfalls im Abschnitt 1. Grund des Übergangs können unter anderem Erbfolge, Auflassung oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung sein.
Solange nicht alle Eigentümer oder Käufer bei einer Kaufvertragsbeurkundung anwesend sind und den Kaufvertrag wie vereinbart unterzeichnen, solange ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das bedeutet, Sie haben noch nicht gekauft und auch noch nicht verkauft.
Praxistipp:
Stellen Sie sicher, dass immer alle Beteiligten mit den getroffenen Vereinbarungen einverstanden sind. Unterzeichnen Sie nur immer nur dann einen Kaufvertrag, wenn alle Beteiligten anwesend sind, oder durch eine gültige Verkaufsvollmacht von anderen rechtswirksam vertreten werden.
Grundbuch Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
Der zweite Abschnitt des Grundbuchs hält alle Lasten und Beschränkungen fest. Das sind beispielsweise Wohn- und Erbbaurechte, Nießbrauch- und Nutzungsrechte sowie Reallasten. Wohnrechte, Wege- und Leitungsrechte sind für viele die bekannteren Begriffe. Unter Reallasten versteht man finanzielle Verpflichtung, Dienstleistungen sowie Leistungen in Naturalien.
Sind hier Eintragungen vorhanden, die beim Verkauf nicht gelöscht werden? Lassen Sie sich vom Verkäufer immer direkt die betreffende Urkunde zu dem jeweiligen Eintrag aushändigen. Ansonsten wissen Sie und auch eine finanzierende Bank nicht, worum es sich bei dem Eintrag genau handelt.
Unter Beschränkungen sind Vormerkungen, Widersprüche gegen Eintragungen in Abteilung 1 und 2 sowie dingliche Vorkaufsrechte zu verstehen. Wenn ein Haus verkauft wurde, dann ist diese Information ebenfalls im Abschnitt zwei vermerkt.
Grundbuch Abteilung 3: finanzieller Werdegang einer Immobilie
Wie wird ein Haus finanziert? Sind Grundschulden vorhanden? Angaben dazu stehen stets im dritten Abschnitt des Grundbuchs. Die dritte Abteilung enthält Informationen über Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden und Rentenschulden. Außerdem werden hier Widersprüche gegen Eintragungen in dieser Abteilung festgehalten.
Wird die Immobilie über eine Bank finanziert, so schützt sich diese durch die Eintragung einer Grundschuld in Abteilung 3. Wird der Schuldner zahlungsunfähig und kann er seinen Kredit nicht mehr bedienen, ist die Bank berechtigt, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Wird die Immobilie über eine Bank finanziert, so schützt sich diese durch die Eintragung einer Grundschuld in Abteilung 3. Wird der Schuldner zahlungsunfähig und kann er seinen Kredit nicht mehr bedienen, ist die Bank berechtigt, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Wie funktioniert die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und was kostet sie?
Voraussetzung für den Grundbucheintrag oder eine Löschung ist immer eine notarielle Beurkundung. Das ist beim Verkauf einer Immobilie zunächst der Kaufvertrag. Dieser muss von beiden Parteien, Käufer und Verkäufer, unterzeichnet und durch den Notar rechtskräftig beurkundet sein. Im nächsten Schritt kommt meistens eine Grundschuldbestellung ins Spiel. Dies ist der Fall, wenn die Immobilie über eine Bank finanziert wird. Erst nach der Eintragung der Grundschuld für das Kreditinstitut wird diese das Darlehen auszahlen.
Der Notar beauftragt das Amtsgericht, zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch einzutragen. Diese schützt den Kaufanspruch des Käufers. So kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr an einen anderen verkaufen. Dies ist eine Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit.
Sobald der Kaufpreis beim Verkäufer der Immobilie eingegangen ist, wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Danach hat er die Möglichkeit, die Gebäudeversicherung des Hauses zu wechseln oder zu übernehmen.
Sobald der Kaufpreis beim Verkäufer der Immobilie eingegangen ist, wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Danach hat er die Möglichkeit, die Gebäudeversicherung des Hauses zu wechseln oder zu übernehmen.
Die Kosten beim Amtsgericht für die Eintragungen im Grundbuch betragen etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Dazu kommen noch die Kosten für den Notar. Insgesamt sollten Sie als Käufer mit Kosten in Höhe von 1,5 bis 2% des Kaufpreises für Notar und Amtsgericht rechnen.
Lässt sich ein Grundbucheintrag löschen?
Bestimmte Einträge im Grundbuch können gelöscht werden. Für diese Änderung benötigt der Eigentümer stets eine sogenannte Löschungsbewilligung. Die Löschung wird beim Notar beauftragt. Sowohl dieser als auch das Grundbuchamt verlangen dafür eine Gebühr.
Löschen kann man beispielsweise Nutzungs- und Nießbrauchrechte sowie eine Grundschuld. Auch wenn das Darlehen, mit dem die Immobilie finanziert wurde, getilgt ist, verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Mit der Löschungsbewilligung der Bank kann der Eigentümer die Löschung beantragen.
Löschen kann man beispielsweise Nutzungs- und Nießbrauchrechte sowie eine Grundschuld. Auch wenn das Darlehen, mit dem die Immobilie finanziert wurde, getilgt ist, verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Mit der Löschungsbewilligung der Bank kann der Eigentümer die Löschung beantragen.
Viele Darlehensnehmer lassen eine Grundschuld zugunsten einer Bank nicht löschen, wenn das Darlehen abgezahlt ist. Man spart sich die Kosten für die Löschung und für eine eventuelle Neueintragung, wenn man später noch einmal ein Darlehen benötigt.
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